Schachmatt in drei Zügen [?] – Risikoinformationen zur

Geschäftsführer-Haftung

Schadenersatzansprüche Dritter – bspw. Gesellschafter oder Insolvenzverwalter – in unbegrenzter Höhe gegen Sie als  Geschäftsführer/in aufgrund von Fehlern oder Fehlentscheidungen im Unternehmen und den dadurch verursachten Vermögensschäden

Risikoeinstufung

(Benchmark-Wert)

4/5

4 (existenzbedrohendes Risiko)

Wie viel Prozent der Unternehmen entscheiden sich nach der Bewertung des Risikos für eine Absicherung gegen diese Schäden?

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Fakten zur Organhaftung

Was sollte ich über meine Haftung als Geschäftsführer/in unbedingt wissen?

1. Haftung mit dem gesamten Privatvermögen

Organmitglieder haften für Schäden wegen schuldhaft begangener Pflichtverletzungen mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Dies gilt für den Geschäftsführer einer GmbH über den Vorstand einer AG bis zum Vorstand eines gemeinnützigen e.V. und ist im Wesentlichen in § 43 GmbHG und § 93 AktG geregelt.

Die unbeschränkte Haftung der Manager/Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen kann daher schlimmstenfalls zu einer Privatinsolvenz führen und zugleich für das Unternehmen, wenn entsprechende Ansprüche letztlich vom Unternehmen getragen werden müssen.

2. Beweislastumkehr bei Ansprüchen

Bei Ansprüchen des eigenen Unternehmens gilt die Beweislastumkehr: Der Anspruchsteller muss lediglich darlegen, dass der eingetretene Schaden auf das Verhalten des Managers zurückzuführen ist – dann wird auch Verschulden vermutet.

Um den Anspruch abzuwehren, muss der Manager beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht schuldhaft begangen hat.

Bei Streitigkeiten im Innenverhältnis obliegt es dem beklagten Vorstand, Manager, Geschäftsführer zu beweisen, dass er oder sie keine Pflichtverletzung begangen hat und seine Entscheidung mit der gebotenen Sorgfalt (Sorgfaltspflicht) getroffen hat. Dies wird bei erheblichen Pflichtverletzungen noch dadurch erschwert, dass hier i.d.R. eine sofortige Freistellung veranlasst wird, was dem Beklagten den Zugang zu entlastenden Dokumenten erschwert.

3. Unbegrenzte Haftung

Die Haftung ist dem Gesetz nach nicht begrenzt.

Anders als Gesellschafter haften Geschäftsführer nicht nur mit ihren Einlagen, sondern mit ihrem gesamten Privatkapital.

Eine „falsche“ unternehmerische Entscheidung kann somit Ihre finanzielle Existenzgrundlage zerstören.

4. Haftung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit

Nicht allen Entscheidern ist bewusst, dass bereits “einfache Fahrlässigkeit” genügt, um zur Verantwortung gezogen werden zu können.

Es kann im Zweifel also reichen, in der Hektik einmal nicht richtig hingesehen zu haben oder Prüfungen nicht dokumentiert zu haben.

5. Gesamtschuldnerische Haftung

Wer entscheidet, haftet. Nicht nur für Ihr eigenes Verschulden, sondern auch für Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder.

Dies gilt durch die “Gesamtschuldnerische Haftung” auch für Pflichtverletzungen von Kollegen oder für Personen in Kontrollorganen.

Seitens des BGH ist das Kontrollorgan bereits verpflichtet worden, identifizierte Ansprüche im Sinne des Gesellschaftsvermögens gegen Vorstände zwingend geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, so haften die Aufsichtsratsmitglieder selbst für den Schaden. Dieses Prinzip gilt auch bei Geschäftsführern untereinander, wo entsprechenden Kontrollpflichten nachzukommen ist.

In der deutschen Organhaftung muss also nicht zwingend ein eigenes Verschulden der Auslöser sein.

§ 43 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Welcher falsche schachzug setzt mich als Geschäftsführer/in ins Schach?

Drei wesentliche Haftungsquellen

 

Organisationsverschulden

Fehlende Unternehmensstrukturen mit klarer Definition von Aufgaben und Kompetenzen führen zu Effizienzeinbußen und suboptimalen Ergebnissen. Dies fällt genau wie Fehleinschätzungen von Unternehmensrisiken und dem Versäumnis ein funktionierendes Risiko-Management inkl. Versicherungskonzept zu implementieren in den Verantwortungs-bereich der Geschäftsleitung.

Auswahlverschulden

Die nicht sorgfältige Auswahl von Personal und deren Fehler mit negativen Folgen für das Unternehmen kann der Geschäftsleitung genauso angelastet werden, wie die Auswahl von Dienstleistern. Investitionsentscheidungen ohne die angemessene Berücksichtigung der aktuellen Marktlage, Trends und Kosten-Nutzen-Aspekte sind weitere klassische Haftungssituationen, speziell wenn eine Investition nicht den erhofften Erfolg verbucht.

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Überwachungsverschulden

Hier sind vor allem das Fehlen von Kontrollmechanismen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche zu nennen. Auch das Versäumen von Fristen kann viel Geld (z.B. bei Subventionsprogrammen oder Abgaben an die Öffentliche Hand) kosten.

Wer setzt mich als geschäftsführer schachmatt?

Unterschieden wird hier zum Einen die Innenhaftung (häufigster Schadenfall)

und zum anderen die Haftung nach außen (“Außenhaftung”).

Innenhaftung

Der häufigste Fall betrifft die sogen. Innenhaftung.

Von Innenhaftung spricht man, wenn gegen Führungskräfte firmenintern Ansprüche geltend gemacht werden – Sie also gegenüber dem eigenen Unternehmen haften.

Dies kann grundsätzlich immer dann der Fall sein, wenn das Unternehmen aufgrund einer (Fehl)Entscheidung des Managements Einbußen hinnehmen muss.

 

Beispiele für die Innenhaftung:

 

  • Mangelhafte Überwachung von Mitarbeitern
  • Verjährenlassen berechtigter Forderungen
  • Unterlassene Bonitätsprüfung hinsichtlich neuer Kunden
  • Übernahme anderer Gesellschaften für einen überhöhten Preis
  • Unterlassene Inanspruchnahme von Subventionen
  • Fehlerhafte Investitionsentscheidungen
  • Beibehaltung umweltgefährdender Produktionsanlagen
  • Verstöße gegen Wettbewerbsrecht
  • Unwirksame Kündigung gegenüber Mitarbeitern
  • Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen
auSSenhaftung

Entscheidungsträger können auch von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn sie ihnen gegenüber eine Fehlentscheidung getroffen haben, die zu einem Vermögensschaden auf Seiten der dritten Partei führt.

Mögliche Anspruchsteller sind bspw. Kunden, Lieferanten und Gläubiger des Unternehmens, aber auch konkurrierende Unternehmen oder staatliche Aufsichtsbehörden.

 

Beispiele für die Außenhaftung:

 

  • Verspäteter Insolvenzantrag
  • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Ansprüche des Fiskus (z.B. Arbeitnehmeranteil Lohnsteuer)

Wie kann ich als Geschäftsführer meine finanzielle Existenz vor Ansprüchen schützen?

D&O-Versicherung als Lösung

D&O“ steht für „Directors and Officers“ (zu Deutsch „Vorstände und Aufsichtsräte“). Als eine spezielle Form der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung ist sie für eben diese Organe, aber auch Geschäftsführer, Prokuristen und andere Führungskräfte als “Berufshaftpflichtversicherung” zu verstehen. Ihre Aufgabe ist es, die persönlichen Haftungsrisiken gesetzlicher oder zum Teil vertraglicher Natur auf den D&O-Versicherer zu übertragen.

Dies schließt neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche inkl. der anhängigen Verfahrenskosten, auch die Übernahme von Verteidigungskosten bei unberechtigten Ansprüchen mit ein (“passive Rechtsschutzfunktion”).

Aus Sicht eines Unternehmens ermöglicht sie den Zugriff im Schadensfall auf einen potenten Schuldner, dem D&O-Versicherer, um die häufig sechs-, sieben- oder achtstelligen Schadenssummen einzufordern. An dieser Stelle sei gesagt, dass die weit überwiegende Anzahl an Schäden sich in genau der genannten Größenordnung abspielt, aber natürlich gibt es auch Schadenfälle, die noch darüber hinaus gehen.

Der wesentliche Versicherungsfall ist die private Inanspruchnahme der Geschäftsführung durch z.B. den Insolvenzverwalter für eine (leicht fahrlässig) verursachte Pflichtverletzung.

Nicht nur durch Pflichtverletzungen von Vorständen und Aufsichtsräten großer Konzerne können unvorhersehbare Schäden entstehen. Auch für viele andere leitende Angestellte, vom Geschäftsführer bis zum Prokuristen, ist eine D&O-Versicherung wegen des erhöhten Haftungsrisikos von Führungskräften unabdingbar. Dies gilt in den angesprochenen Großunternehmen genauso wie in kleinen und mittelständischen Firmen oder Vereinen und Stiftungen.

Auch hier ist mittlerweile die Inanspruchnahme von Entscheidern weit verbreitet.

Eine Versicherung macht immer dann Sinn, wenn diese Ihnen oder Ihrem Unternehmen/Arbeitgeber ein Risiko von der Bilanz nimmt, dass Ihnen nennenswert schaden könnte und “Bauchschmerzen bereitet”.

Um die Sinnhaftigkeit einer D&O Versicherung für Ihr Unternehmen oder sich persönlich zu beantworten, empfehlen wir in Szenarien zu den oben genannten Haftungsquellen zu denken sowie die geschilderten Schadenfälle zu lesen.

Die unbeschränkte Haftung der Manager/Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen kann schlimmstenfalls zu einer Privatinsolvenz führen und zugleich für das Unternehmen, wenn entsprechende Ansprüche letztlich vom Unternehmen getragen werden müssen.

Eine existenzsichernde und effektive Absicherung ist daher unerlässlich. Auch im Sinne des Unternehmens, denn dieses kann verpflichtet sein, vom Manager einen Ausgleich für die von ihm verursachten Vermögensschäden zu verlangen. Darüber hinaus profitieren diese natürlich im Schadenfall davon, den Schaden nicht selbst tragen zu müssen (“Bilanzschutzfunktion”).

Deckungsumfang einer D&O-Versicherung

Der Deckungsumfang einer D&O-Versicherung umfasst die Freistellung von berechtigten sowie die Abwehr von unberechtigten Haftpflichtansprüchen. 

Der D&O-Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen werden (Claims-Made-Prinzip).

Wesentliche Bestandteile der D&O-Versicherung sind beispielsweise die

  • unbegrenzte Rückwärtsversicherung
  • unverfallbare Nachmeldefrist
  • umfangreiche vorsorgliche Rechtsberatung
  • Kontinuitätsgarantie

Der überwiegende Anteil von D&O-Haftungsfällen liegt im Bereich der sogenannten Innenhaftung des Managers gegenüber dem eigenen Unternehmen. Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen für die Innenhaftung sind §§ 93 AktG sowie 43 GmbHG. 

Neben Innenhaftungsfällen ist von der D&O-Versicherung auch die sogenannte Außenhaftung gedeckt. Darunter werden Schadenersatzansprüche von Dritten verstanden. Dies können beispielsweise Aktionäre, Gesellschafter des Unternehmens, Lieferanten, Kunden, Wettbewerber oder der Staat sein. Neben den Organmitgliedern haftet in der Regel auch das Unternehmen.

 Versicherte Personen sind beispielsweise: 

  • Mitglieder der geschäftsführenden Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder,
  • Verwaltungs-, Bei- und Aufsichtsräte)
  • Ständige und besondere Vertreter
  • Mitglieder der Vertreterversammlung (§ 43a GenG), Generalbevollmächtigte,
  • Prokuristen und leitende Angestellte
  • Gesellschafter, Mitglieder der Gesellschafterausschüsse und ihre jeweiligen Vertreter
  • Beauftragte für den Bereich Compliance, Datenschutz, Geldwäsche, Arbeitsschutz, Sicherheit und Umwelt
  • Versammlungsleiter von Haupt-, Gesellschafter- oder Mitgliederversammlungen
  • Betriebsratsmitglieder
  • Vereinsvorstände, -aufsichtsräte, Schatzmeister

    Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Tätigkeit für die Versicherungsnehmerin als auch für Tochtergesellschaften sowie mitversicherte Unternehmen. 

    Die Ausschlüsse in einer D&O-Versicherung sollten sich auf wenige beschränken. Wichtig ist, dass Ausschlüsse klar und abschließend definiert sind.

    Die Höhe der persönlichen Haftung von Organen ist grundsätzlich unbegrenzt. Demnach ist die Höhe der optimalen D&O-Versicherungssumme rechnerisch nicht zu ermitteln.

    Bei der Entscheidung zur Höhe der Versicherungssumme ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein einzelnes Schadenszenario, als auch mehrere vermeintlich kleinere Schadenszenarien von der Versicherungssumme, die allen versicherten Personen zur Verfügung steht, kompensiert werden können.

     

    Wesentliche Gründe für die Absicherung

    Schutz des Privatvermögens

    Für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit haften Geschäftsführer/innen/Manager persönlich mit ihrem Privatvermögen. Die Höhe der Haftung ist dabei unbegrenzt, was im Worst Case den Verlust des gesamten Privatvermögens bedeuten kann. Dieses Szenario wird dadurch verschärft, dass die Mitglieder der Geschäftsführung gesamtschuldnerisch haften; das heißt sie können auch für Fehler anderer Organmitglieder in Anspruch genommen werden. Die D&O-Versicherung bietet hier die einzige Möglichkeit der Absicherung für den Fall der Inanspruchnahme, etwa durch das eigene Unternehmen.

    Schutz in kritischen Unternehmenssituationen

    Wirtschaftskrise, Pandemie oder kriegerische Auseinandersetzungen – die wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen sind immens und können auch finanziell gesunde Unternehmen unerwartet in eine Krise stürzen. Kommt es zu einer Insolvenz, nehmen Gläubiger und Insolvenzverwalter die Organmitglieder mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch, sei es wegen vermeintlich mangelhaftem Krisenmanagement oder Pflichtverletzungen bei der Unternehmensführung. Die D&O-Versicherung stellt eine starke Vertretung der Interessen der betroffenen Geschäftsführung /Manager sicher, einschließlich des Zugriffs auf spezialisierte Rechtsanwälte.

    Bilanzwerte bewahren

    Hohe Schadensersatzforderungen können die Liquidität  eines Unternehmens gefährden und die Bilanz aufgrund von Ausgleichszahlungen, Rückstellungen oder der Finanzierung von Verteidigungskosten belasten. Neben dem Schutz des Privatvermögens der handelnden Personen bietet die D&O-Versicherung deshalb auch eine Sicherung der Bilanzwerte des Unternehmens.

    Absicherung von hohen Abwehrkosten

    Durchschnittlich 70 % der Kosten eines D&O-Schadenfalls entfallen auf Rechtsanwalts- und Gutachterkosten. Diese nehmen eine wesentliche und oftmals unterschätzte Rolle in der Bearbeitung von D&O-Schadenfällen ein. Neben der Freistellung von berechtigten Forderungen stellt die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen einen elementaren Bestandteil der D&O-Versicherung dar – unabhängig davon, ob die Ansprüche letztlich berechtigt sind oder nicht.

     

    Kosten einer D&O-Versicherung

    Die Kosten für eine D&O-Versicherung hängen von verschiedenen (Risiko)-Faktoren ab und werden von uns für Ihr Unternehmen mittels einer Ausschreibung unter den relevanten Versicherern für diesen Bereich konkret ermittelt.

    Wesentliche Faktoren, die über die Höhe der Kosten entscheiden:

    • Branche des Unternehmens
    • Gewünschte bzw. erforderliche Deckungssumme
    • Qualität der Versicherungsbedingungen
    • Bilanzkennzahlen Ihres Unternehmens

    Eine grobe Kosteneinschätzung können wir Ihnen auf Anfrage schnell liefern. Konkrete Angebote sind erst nach erfolgter Analyse und Prüfung des individuellen Risikos möglich.

    Unsere Aufgabe als Ihr Versicherungsmakler ist es, das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis für eine passende D&O-Versicherung für Sie zu finden.

    Wir arbeiten wir im Netzwerk mit spezialisierten Anbietern und Assekuradeuren zusammen, um hier bestmögliche Ergebnisse zu erzielen und die Versicherungskosten dauerhaft zu optimieren.

    Fehlinvestition

    Entgegen der Satzung hat der Geschäftsführer den Bau eines Erweiterungsbaus für 15 Mio. beauftragt. Er übersah dabei, dass er ab 12,5 Mio. EUR Investitionen dies hätte abstimmen müssen. Aus Sicht der Gesellschafter eine Fehlinvestition, sodass diese versuchen den Geschäftsführer für den vermeintlichen Vermögensschaden in Haftung nehmen.

    Verlängerten Fristen

    Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird der vor 2 Jahren ausgeschiedene Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, weil er „unkritisch“ Fristen an später insolvente Firmen verlängerte. Der Insolvenzverwalter konnte ihm Emails nachweisen, in denen er langjährigen Kunden eine längere Zahlungsrist zubilligte und keine Risikomanagementmaßnahmen einleitete.

    Falsche Ausrichtung

    Der Geschäftsführer eines Unternehmens wurde zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 815.000 Euro verurteilt. Das Unternehmen beschuldigte ihn, sich während seiner Tätigkeit nicht auf das Kerngeschäft des Unternehmens konzentriert zu haben, sondern auf Immobiliengeschäfte. Durch diese Pflichtverletzung sei dem Unternehmen ein Schaden in Höhe von 12 Mio. Euro entstanden.

    Formfehler

    Die GmbH hat mehrere Tochtergesellschaften. Davon sollte eine Tochtergesellschaft mit 100 Mitarbeitern liquidiert werden. Für Mitarbeiter, die weiterhin im Konzern bleiben, wurde eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro vereinbart. Für Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen, wurde eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro vereinbart. Nach Abwicklung der Gesellschaft stellte sich heraus, dass aufgrund eines Formfehlers die Abfindungsverträge für die Mitarbeiter, die weiterhin im Konzern blieben, unwirksam sind. Das Arbeitsgericht entschied, dass auch diesen Mitarbeitern die volle Abfindung zusteht. Durch einen Formfehler des Geschäftsführers entstand ein Schaden in Höhe von 5 Mio. Euro.

    Wir optimieren Ihre Risikokosten nachhaltig.

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