Hauptverantwortlich für die Sicherheit eines Produkts ist der Hersteller. Er ist im § 6 des ProdSG dazu verpflichtet, ein Sicherheitsrisiko durch ein von ihm auf den Markt gebrachtes Produkt zu beseitigen. Wie er dieses Ziel erreicht, ist zunächst ihm überlassen. Als Optionen stehen ihm die folgenden sogenannten Korrekturmaßnahmen zur Verfügung:

  • Änderung der Produktgestaltung
  • Rückzug von Produkten aus der Zwischenhandelskette
  • Aussenden von Informationen über die korrekte Verwendung von Produkten
  • Ändern von Produkten vor Ort bei den Kunden oder anderswo
  • Rückruf von Produkten gegen Ersatz oder Rückerstattung

Ob im Falle eines mangelhaften Produkts die letzte Maßnahme – der Produktrückruf – ergriffen werden sollte, muss der Hersteller sorgfältig abwägen. Grundsätzlich sollte er prüfen, ob ohne Rückruf eine Gefahr für Gesundheit oder Leben der Nutzer oder Dritter besteht. Je größer die Wahrscheinlichkeit von Personenschäden ist, desto ernster sollte der Hersteller seine Pflichten nehmen und das gefährliche Produkt vom Markt nehmen. Zusätzlich spielt eine Rolle, von wem das Produkt benutzt wird. Gelangt das Produkt in erster Linie in die Hände von Endverbrauchern, ist ein Rückruf dringender, als wenn das Produkt von professionellen und damit fachkundigen Personen genutzt wird – hier reicht vielleicht eine Warnung.

Darüber hinaus muss der Hersteller die für die Marktüberwachung zuständige Behörde informieren, sobald er weiß oder vermutet, dass von einem von ihm hergestellten Produkt eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer ausgeht.

Damit der Hersteller bzw. der Produktverantwortliche seinen Pflichten gegenüber den Nutzern seines Produkts bzw. Verbrauchern gewissenhaft nachkommt und die Notwendigkeit eines Rückrufs einzig aus sachlichen Gründen beurteilt, haben die Kontrollbehörden Eingriffsmöglichkeiten. Sie können für den Fall, dass ein Hersteller seiner Verantwortung nicht nachkommt, geeignete Maßnahmen, also auch den Rückruf des betreffenden Produkts, anordnen. Zudem droht eine Geldbuße bis zu dreitausend Euro, wenn die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet wurden. Dass das mit Blick auf das Unternehmensimage eher nicht von Vorteil ist, sollte jedem Hersteller einsichtig sein. Wer kauft schon gerne bei einem Unternehmen, das es mit der Gesundheit und Sicherheit seiner Kunden nicht so genau nimmt? Deshalb ist es allemal besser, im Falle des Falles selbst aktiv zu werden und das Heft des Handelns in der Hand zu behalten. Damit das möglich wird, empfiehlt sich die rechtzeitige Einrichtung eines Rückruf-Teams.

Textquelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)